Notrufnummer: 0176-70745784 oder 06321-60504

Was ist zu beachten

Egal, ob verirrt, entlaufen entflogen, ausgebrochen, ein Fundtier ist meist „fremdes“ Eigentum. Deshalb muss ein Tierfund bei der zuständigen Behörde, also dem Ordnungsamt - oder nachts bei der Polizei – gemeldet werden. Dort können Sie eine Beschreibung des Tieres und Kennzeichnungen wie Tätowierung usw. hinterlassen.

Sollte das Tier verletzt sein, schützt Sie diese Meldung davor, auf Behandlungskosten "sitzen zu bleiben“.

Was versteht der Gesetzgeber unter einem Fundtier

Der wichtigste Unterschied ist eigentlich, ob es sich um ein Haustier oder ein Wildtier handelt. Wild ist herrenlos, das gilt auch für Gatterwild, wenn der Besitzer seinen Eigentumsanspruch aufgeben hat.

Dem gegenüber kann man bei Haustieren davon ausgehen, dass es sich um ein Fundtier handelt, denn das Aussetzen und unversorgte Zurücklassen eines Tieres ist gemäß §3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und mit einem Bußgeld bis 25.000,- Euro belegt. Der Finder ist lt. § 965 BGB verpflichtet, den Fund dem Eigentümer, oder, wenn unbekannt, den Behörden zu melden(Fundbüro, Ordnungsamt) oder Tier und Verantwortung dem Tierheim zu überlassen. Ob ein Tier herrenlos oder ein Fundtier ist, spielt vor allem eine Rolle, wenn ihr Schützling verletzt ist.

Verletzte Tiere

Städte und Gemeinden sind nur zur Kostenübernahme für Fundtiere verpflichtet, nicht jedoch für herrenlose Tiere.

Rechtzeitige Meldung entscheidet darüber, wer die Kosten trägt. Wenn man jedoch die Schwere der Verletzung nicht beurteilen kann, ist aus Tierschutzgründen der Gang zum Tierarzt ratsam. Wenn möglich, sollte die Fundmeldung dann parallel erfolgen.

Informieren Sie beim Fund verletzter Wildtiere immer die Polizei oder, wenn bekannt, den zuständigen Jagdpächter. Bleiben Sie beim Tier, bis Hilfe da ist. Nehmen Sie es bitte nicht mit, warten Sie auf sachverständige Personen.